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Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg – einfach erklärt

Bestimmt haben Sie schon einmal davon gehört: Deutschland hat eine Grundsteuerreform erlassen. Und die Umsetzung rückt in greifbare Nähe: Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken müssen ab dem 1. Juli 2022 eine Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) digital über ELSTER einreichen. NEU: Die Frist zur Abgabe wurde um drei Monate verlängert, somit endet die Abgabe am 31. Januar 2023.

Das Wichtigste zur Grundsteuerreform in Baden-Württemberg auf einen Blick:

  • Das neue Landessteuergesetz wird ab dem Jahr 2025 erhoben.
  • Ab dem 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer für ihr Grundstück eine Steuererklärung digital über ELSTER einreichen.
  • Zukünftig wird das sogenannte "Modifizierte Bodenwertmodell" zur Berechnung des neuen Grundsteuerwerts zum Einsatz kommen: Dabei wird die Grundstücksfläche mit dem amtlich ermittelten Bodenrichtwert multipliziert.
  • Informationsabgabe in Baden-Württemberg einfacher als in anderen Bundesländern: da Größe und Wert, der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, nicht in die Berechnung der Grundsteuer mit einfließt.

Mir gehört eine Immobilie! Was muss ich jetzt tun?

Jetzt sofort? Nichts! Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 müssen Sie die Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch über ELSTER abgeben.

Damit die Abgabe für Sie möglichst einfach wird, erhalten alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken von ihren Finanzämtern im Mai/Juni ein Schreiben. In diesem finden Sie konkrete Informationen zum entsprechenden Grundstück, für das Sie eine Feststellungserklärung abgeben müssen.

Vor allem drei Dinge sind für Ihre Feststellungserklärung wichtig:

  1. Wie lautet die Bezeichnung des Grundstücks?
    Diese Information können Sie einfach dem oben erwähnten Infoschreiben Ihres Finanzamtes entnehmen. In diesem finden Sie auch das Aktenzeichen, unter dem Sie Ihre Feststellungserklärung einreichen müssen.
  2. Wie groß ist Ihr Grundstück?
    Die Grundstücksfläche steht im Kaufvertrag oder im Grundbuch.
  3. Wie hoch ist der Bodenrichtwert?
    Sie haben voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 die Möglichkeit, den benötigten Bodenrichtwert für Steuerzwecke auf der landesweiten Informationsseite www.grundsteuer-bw.de abzurufen. Alternativ können Sie sich bei Ihrer Kommune, zu der das Grundstück gehört, erkundigen.

Zum Schluss bleibt eine Frage: Dient das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken?

  • Kreuzen Sie JA an, wenn es sich um ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus oder um Wohnungseigentum handelt.
  • Kreuzen Sie NEIN an, wenn der Anteil der Wohnfläche auf dem Grundstück unter 50 Prozent liegt. Das ist beispielsweise bei Bürogebäuden, Fabriken oder Werkstätten der Fall.

Was ist ELSTER und wie funktioniert die digitale Abgabe per ELSTER?

Ab dem 1. Juli 2022 können Sie Ihre Grundsteuererklärung elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ abgeben. ELSTER steht für elektronische Steuererklärung. Mit diesem Verfahren übermitteln Sie Ihre Steuererklärung über das Internet an das für Sie zuständige Finanzamt.

Bereits bestehende ELSTER-Konten können für die Abgabe genutzt werden. Anderenfalls empfehlen die Finanzämter in Baden-Württemberg, sich frühzeitig auf www.elster.de anzumelden (Bitte beachten: Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen dauern!).

Im ELSTER-Portal sind dann für die Grundsteuer B vor allem die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert in die Erklärung einzutragen.

Sie haben keinen PC oder Ihnen fehlt der Internetzugang?

Nur in begründeten Härtefällen ist die Abgabe der Grundsteuererklärung in Papierform möglich. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn Sie beispielsweise keinen PC besitzen oder keinen Internetzugang haben. Die entsprechenden Erklärungsvordrucke für Härtefälle händigt Ihnen Ihr Finanzamt ab dem 1. Juli 2022 aus. Alternativ ist es möglich, dass nahe Angehörige über deren ELSTER-Zugang die Daten für Sie übermitteln.

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Warum war eine Reform der Grundsteuer notwendig?

Notwendig wurde die Grundsteuerreform aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018, nach der die bisherige Bewertung von Gebäuden und Grundstücken als nicht verfassungskonform eingestuft wurde. Denn diese Berechnung basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten): Bei uns im Westen wurden Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt, im Osten nach ihrem Wert im Jahr 1935. Seitdem haben sich die Grundstückswerte in West und Ost jedoch sehr unterschiedlich entwickelt, was wiederum zu teils gravierenden steuerlichen Ungleichbehandlungen führt.

Aus diesem Grund wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Gleichfalls wurde den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, ein eigenes Modell für die neue Grundsteuer einzuführen. Hiervon hat das Land Baden-Württemberg mit dem „Modifizierten Bodenwertmodell“ Gebrauch gemacht.

Dabei wird zwischen drei Grundsteuerarten unterschieden:

  • Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • Grundsteuer B gilt für alle übrigen Grundstücke und
  • Grundsteuer C kann von Gemeinden für unbebaute, aber baureife Grundstücke erhoben werden.

Die alte Einheitsbewertung gilt übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer von Städten und Gemeinden erhoben.

Was ist unter dem „Modifizierten Bodenwertmodell“ zu verstehen?

Die Grundsteuer B wird nach dem sogenannten „Modifizierten Bodenwertmodell“ berechnet und setzt sich im Kern aus zwei Werten zusammen:

  1. der Grundstücksfläche und
  2. dem Bodenrichtwert.

Für die Berechnung werden beide Werte miteinander multipliziert. Dabei hat es keinen Einfluss, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Bebauung jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (z.B. 30 % Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).

Das modifizierte Bodenwertmodell klingt zunächst kompliziert, ist aber laut Aussage der Finanzämter Baden-Württemberg deutlich einfacher als in anderen Bundesländern. Denn entgegen dem Bundesmodell verzichtet das baden-württembergische Modell auf die Gebäudekomponente, wonach neben der Grundstücksfläche auch die darauf befindlichen Gebäude nach Art, Fläche und Alter bewertet werden.

Wie berechnet sich die Grundsteuer B in Baden-Württemberg beispielhaft für ein Einfamilienhaus?

  • Grundstücksgröße: 400 qm
  • Bodenrichtwert: 250 €/qm

Für das Beispiel wird ein Hebesatz von 350 Prozent angenommen.

  1. Stufe: Grundsteuerwert
    Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
    400 qm x 250 €/qm = 100.000 €
  2. Stufe: Steuermessbetrag – 1,3 ‰ - 30 %-Abschlag (Einfamilienhaus, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt) = 0,91 ‰ Steuermesszahl neu
    Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
    100.000 € x 0,91 ‰ = 91,00 €
  3. Stufe: Grundsteuer
    Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
    91,00 € x 350 % = 318,50 €

Wo finde ich weitere Informationen bei konkreten Fragen zur neuen Grundsteuer?

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg steht eine Vielfalt von Informationsquellen zur Verfügung:

  • Allgemeine Informationen: Ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der Finanzämter Baden-Württemberg weitere Informationen allgemein zur neuen Grundsteuer.
  • Bodenrichtwerte: Ebenfalls ab dem 1. Juli 2022 können Sie unter www.grundsteuer-bw.de die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen einsehen.
  • Antworten auf häufig gestellte Fragen: Umfassende Informationen stellt das Finanzministerium zur Verfügung. Ergänzend hierzu können Sie dem neuen virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung unter www.steuerchatbot.de Fragen stellen.
  • Fragen zu ELSTER: Auf der Startseite des ELSTER-Portals finden Sie eine „Hilfe-Rubrik“. Dort finden Sie Video-Anleitungen, eine FAQ-Liste als auch Möglichkeiten zur direkten Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitenden via Chat oder Kontakt-Formular.

Daneben ist das für Sie zuständige Finanzamt für Sie erreichbar. Für Fragen können Sie auch das Kontaktformular des jeweiligen Finanzamts nutzen.

Tipp: Schauen Sie regelmäßig auf der offiziellen Seite der Finanzämter Baden-Württemberg vorbei, hier finden Sie immer die aktuellsten Informationen.

Stand: Oktober 2022

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