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Wichtige Informationen zur Bauherren-Rechtsschutz
Zu spät entdeckte Baumängel verursachen in Deutschland Jahr für Jahr Schäden in Millionenhöhe. Besonders mangelanfällig sind der Rohbau, die Statik und die Dachkonstruktion. Werden Baumängel zu spät entdeckt, kann Ihnen ein großer finanzieller Schaden entstehen. Schlimmstenfalls ist sogar die Rückzahlung Ihres Darlehens gefährdet. Denken Sie daher frühzeitig an eine Absicherung durch die Bauherren-Rechtsschutz, damit bei Ihrem Vorhaben alles glattgeht.
Für den Bauherren-Rechtsschutz gelten folgende Voraussetzungen:
- Wichtig ist die Antragstellung „vor dem ersten Spatenstich“: Der Versicherungsbeginn des Rechtsschutz-Vertrags muss vor Beginn* der Bau- bzw. Sanierungsmaßnahmen liegen. Beim Bauträgergeschäft ist das Datum des notariellen Kaufvertrages maßgeblich.
- Der Bauherren-Rechtsschutz ist in Verbindung mit einer Sparkassenfinanzierung oder einem Bausparvertrag, einer Bauleistungsversicherung, integrierten Feuerrohbauversicherung (in der Gebäudeversicherung enthalten), Bauherren-Haftpflicht, Bauhelfer-Unfallversicherung oder mit dem Rundum-Schutz bzw. Rundum-Schutz PLUS für Hauseigentümer bei Ihrer Sparkasse erhältlich.
- Der Kreditantrag bzw. der Versicherungsantrag ist bereits unterzeichnet, aber die Bau-/Umbaumaßnahme wurde noch nicht begonnen.
- Das Objekt wird privat genutzt und umfasst nicht mehr als sechs Wohneinheiten (Selbstnutzung ist keine Voraussetzung).
- Das Objekt steht nicht unter Denkmalschutz.
- Die Bau-/Kauf-/Sanierungssumme inkl. Grundstückskosten liegt unter 3 Mio. Euro.
- Kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung selbst.
*Mit „Baubeginn“ ist das Datum gemeint, an dem die Erdarbeiten beginnen, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von dem Versicherungsnehmer selbst oder einem vom Versicherungsnehmer beauftragten Dritten durchgeführt werden sollen. Erdarbeiten („erster Spatenstich“) sind das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels. Zum Baubeginn zählt auch der Abriss von alten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen zum Zweck der Bauvorbereitung. Dem Baubeginn vorgelagerte Arbeiten, die der Säuberung und Räumung des Baugrundstücks dienen, bleiben außer Betracht (z. B. das Fällen von Bäumen, Entfernen von losem Abfall oder Schutt). Der Beginn der Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahme ist der Zeitpunkt, zu dem erstmalig der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin oder ein von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin beauftragter Dienstleistungsbetrieb (z. B. Handwerksbetrieb) physische Veränderungen an dem Gebäude, einem Gebäudeteil oder dem Grundstück vornimmt oder vornehmen soll, um mit der konkreten Durchführung der Sanierung/Modernisierung zu beginnen.